Plenarrede vom 27.11.2019 zum Glücksspielstaatsvertrage

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

Heute steht das Umsetzungsgesetz zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages in Nordrhein-Westfalen zur Abstimmung. Die Regulierung des Glücksspiels ist ein Thema, dass politisch über Jahre begleitet wurde und auch noch weiter begleitet werden muss.

Über den vorliegenden Gesetzesentwurf haben wir in mehreren Ausschusssitzungen diskutiert – meistens konstruktiv, wie ich an dieser Stelle positiv erwähnen möchte –, und am 26. September im Rahmen einer Expertenanhörung externen Sachverstand zu Rate gezogen.

Hinweise aus der Anhörung haben wir im Änderungsantrag der Fraktionen von CDU und FDP aufgegriffen und einige Klarstellungen vorgenommen. Insbesondere die Kompetenz für die Bekämpfung von Geldwäsche verbleibt weiterhin bei den Bezirksregierungen.


Die Landesregierung geht das Problem der Geldwäsche mit Entschlossenheit an und möchte dafür die optimalen Voraussetzungen schaffen. Erfreulicherweise ist der Änderungsantrag einstimmig angenommen worden und in den Gesetzentwurf eingeflossen.

Ein weiteres, uns und auch mir persönlich wichtiges Thema ist der Spielerschutz. Ein effektiver und kohärenter Spielerschutz ist der Ausgangspunkt unsere Arbeit im Bereich der Glückspielregulierung.

Deswegen ist mit den vorliegenden Regelungen der Schutz Minderjähriger oder Suchtgefährdeter auch weiterhin gewährleistet.

Hier sind wir aus der Anhörung insbesondere Frau Ilona Füchtenschnieder, der Leiterin der Landeskoordinierungsstelle Glücksspielsucht für ihre Hinweise dankbar, die auch sicherlich in unsere weitere Arbeit einfließen werden.

Zurück zu den Grundlagen. Basis der Regulierung des Glücksspielwesens ist derzeit ein Staatsvertragsentwurf zum Glücksspielwesen in Deutschland. Dieser Staatsvertrag ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.

Nach § 10a Glückspielstaatsvertrag können derzeit im Rahmen einer befristeten „Experimentierklausel“ länderübergreifend gültige Konzessionen für das Anbieten von Sportwetten erteilt werden. Der Staatsvertrag kann jedoch an dieser Stelle nicht umgesetzt werden. Daher sieht der Änderungsantrag im Wesentlichen vor, dass die Kontingentierung der Sportwettenkonzession auf 20 für die Dauer der Experimentierphase aufgehoben wird.

Artikel 2 des Ausführungsgesetzes enthält die erforderlichen Änderungen. Neben Änderungen, die sich aus Vorgaben der Rechtsprechung ergeben, müssen insbesondere die Erlaubnisvoraussetzungen für die Wettvermittlungsstellen an die geänderte Rechtslage angepasst werden. Sie ähnelt nunmehr derjenigen für Spielhallen.

Die Begründung für den  Änderungsantrag, war also die Übergangsfrist für bestehende Sportwettannahmestellen um ein Jahr auf den 30.6.2022 zu verlängern: Somit besteht Rechtsicherheit für alle Beteiligten.

Wir sehen, dass über viele Entwicklungen im Bereich des Glückspiels breit diskutiert wird. Wir wollen den mit dem aktuellen Übergangsgesetz nicht vorgreifen, sondern den Zustand eher jetzt einfrieren.

Wir sprechen also heute insgesamt über die Verlängerung einer Übergangsregelung, die Zeit gibt, eine bessere Lösung mit den Ländern auszuhandeln und zu ratifizieren.

 
An dieser Stelle möchte ich abschließend dankend betonen, wie sehr sich der Chef der Staatskanzlei, Nathanael Liminski, dieses Themas annimmt. Dies betrifft nicht nur den uns vorliegenden Glückspielstaatsvertrag, sondern auch die Verhandlungen für den kommenden.

Die regelmäßigen und ausführlichen Berichte im Ausschuss zeigen wie komplex das Thema Glückspielregulierung ist und wie anspruchsvoll es ist, hier 16 Länderinteressen in einen Ausgleich zu bringen.

Es wird noch viel weitere Arbeit auf ihn zukommen – für die ich an dieser Stelle noch einmal viel Erfolg wünschen möchte –. Es ist sicherlich nicht das letzte Mal, dass wir uns mit der Materie Glücksspiel befassen.

Wir werden diesem Gesetz selbstverständlich zustimmen und ich darf noch einmal um ihre Zustimmung werben.