CORONA AKTUELL

 

 

CORONA-UPDATE +++Aktuelle Coronaschutzverordnung+++AB 01.02.2023

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-CoronaSchVO ab 01.02.2023

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CORONA-UPDATE +++Anpassung der Coronaregeln+++AB 01.02.2023
Anpassung der Coronaregelungen zum 1. Februar 2023: Die Maskenpflicht im ÖPNV sowie die Pflicht zur Isolierung entfallen Die Landesregierung wird zum 1. Februar 2023 die Maskenpflicht im ÖPNV sowie die Isolierungspflichten für Corona-Infizierte auslaufen lassen. Schutzmaßnahmen werden sich ab dann auf Einrichtungen mit vulnerablen Personengruppen konzentrieren. Die meisten anderen Bundesländer verfahren ähnlich. Hierdurch wird eine sehr weitgehende Rückkehr zur Normalität ermöglicht.

„Das Infektionsgeschehen hat sich glücklicherweise abgeschwächt, und der Immunisierungsgrad in der Bevölkerung ist aufgrund von Impfungen, aber auch durch die Infektionen in diesem Herbst und Winter sehr hoch. Die Schutzmaßnahmen konzentrieren sich nun nur auf einige wenige Maßnahmen, die überwiegend aus Bundesrecht resultieren und dem Schutz besonders vulnerabler Einrichtungen dienen“, so Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.

Neben der Maskenpflicht im ÖPNV werden auch die Testregelungen für Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung nicht verlängert. Gleiches gilt für Gemeinschaftsunterkünfte und Justizvollzugsanstalten.
 
Die Test- und Quarantäneverordnung läuft zum 31. Januar 2023 gänzlich aus. Somit endet die Pflicht, sich im Falle einer Corona-Infektion fünf Tage in häusliche Isolierung zu begeben. Alle Isolierungen aufgrund der auslaufenden Verordnung enden automatisch mit Ablauf des 31. Januar 2023. Ab dem 1. Februar 2023 gilt damit umso mehr der Grundsatz der Eigenverantwortung und Rücksichtnahme auf andere, insbesondere vulnerable Personen.

Minister Karl-Josef Laumann: „Es kommt nun noch stärker auf die Eigenverantwortung eines jeden Einzelnen an. Wer krank ist, bleibt zu Hause. Das ist jetzt besonders wichtig, und ich bitte alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dies auch so in ihren Betrieben zum Schutz der Belegschaft zu kommunizieren.“
 
Bestehen bleiben hingegen die vorwiegend aus Bundesrecht resultierenden Schutzmaßnahmen für Einrichtungen für vulnerable Personen.

Demnach gilt:

  • Wer einen positiven Test hat, darf Einrichtungen für vulnerable Personen (zum Beispiel Krankenhäuser, Pflegeheime, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen) für fünf volle Tage nach dem positiven Test nicht betreten. Der Tag der Testung wird dabei nicht mitgerechnet.
  • Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen gibt es weiterhin ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses; diese Vorgabe wird jetzt in der Coronaschutzverordnung geregelt (anstatt wie bisher in der Test- und Quarantäneverordnung).
  • Allen positiv getesteten Personen wird dringend empfohlen, in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung mindestens eine medizinische Maske tragen.
  • Beschäftigte in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen müssen zum Schutz von vulnerablen Personen weiterhin mindestens eine medizinische Maske tragen.
  • Die bisher schon geltenden Ausnahmeregelungen zu den Testpflichten des Bundes, zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen, bleiben bestehen. Hier reicht ein Selbsttest für Besucher grundsätzlich aus, soweit nicht die Einrichtung eine Testmöglichkeit vor Ort anbietet. 

 

CORONA-UPDATE +++NEUE VERSION CORONASCHUTZVO+++Ab 30.11.2022
CORONA-UPDATE +++Aktuelle Coronaregeln+++AB 01.10.2022

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 - Ankündigung Corona-Regeln ab 01.10.2022

- CoronaSchVO gültig ab 01.10.2022

 -CoronaTestQuarantäneVO ab 01.10.2022

 

Weiter Informationen erhalten Sie auf der Seite des Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales:

Weiterleitung zum MAGS NRW 

Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Die Schutzmaßnahmen gelten vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023.

Basisschutz und Stufenkonzept

Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesrat soll ab Oktober bundesweit Maskenpflicht im Fernverkehr, in Arztpraxen und den Praxen weiterer Heilberufler, sowie eine Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gelten. Das sieht das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ vor.

Darüber hinaus werden Pflegeheime dabei unterstützt, Beauftragte einzusetzen, die sich um Impfung, Hygiene und Medikation bei der Pandemiebekämpfung kümmern.

Zudem sollen die Länder die Möglichkeit erhalten, je nach Infektionslage in zwei Stufen auf die Pandemieentwicklung zu reagieren.

Bundesweit geltende Basis-Schutzmaßnahmen

  • FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr (medizinische Masken für 6-14-Jährige und Personal).
  • FFP2-Maskenpflicht in Arztpraxen und Praxen aller Heilberufler
  • Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.

Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.

Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen

Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten.

Grundsätzlich ausgenommen von der Maskenpflicht sind ferner Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.

Darüber hinaus können die Länder abgestuft nach Infektionslage auf das Pandemiegeschehen reagieren:

Länderstufenkonzepte

In einer ersten Stufe können die Länder weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.

1. Stufe

  • Die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
  • Die Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen.
  • Die Länder können außerdem Ausnahmen für diejenigen erlauben, die genesen sind (Genesenennachweis: Es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt. Unabhängig davon können Veranstalter weiterhin von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und eigene Einlassregeln verhängen.
  • Zudem ist eine Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte sowie für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr möglich, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.
  •  Die Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.

2. Stufe

Sollte sich eine Corona-Welle trotzdem weiter aufbauen und stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Die Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
  • Die Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
  • Die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

 

Unter diesem Link gibt es weitere Informationen:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/ifsg.html

CORONA-UPDATE +++NEUE VERSION CORONASCHUTZVO+++AB 25.08.2022

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- CoronaSchVO gültig ab 25.08.2022

CORONA-UPDATE +++NEUE VERSION CORONASCHUTZVO+++AB 08.08.2022

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- CoronaSchVO gültig ab 08.08.2022

 

Nordrhein-Westfalen verlängert Corona-Regelungen
Corona-Schutzverordnung sowie Test- und Quarantäneverordnung bestehen zunächst bis zum 25. August 2022 weiterhin Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat die Corona-Schutzverordnung und die Test- und Quarantäneverordnung bis zum 25. August 2022 verlängert. Hintergrund sind die nach wie vor hohen Infektionszahlen in allen Altersklassen sowie die weiterhin hohe Zahl von Patientinnen und Patienten mit einer Coronainfektion in den Krankenhäusern.

Nach der Corona-Schutzverordnung gilt in Nordrhein-Westfalen also weiterhin:

  • Die Maskenpflicht im ÖPNV bleibt analog zu den bundesrechtlich geregelten Maskenpflichten im überregionalen Schienenverkehr erhalten.
  • Bestehen bleiben außerdem die Maskenpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen, um ältere und gesundheitlich vorerkrankte Menschen besonders zu schützen.
  • Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (zum Beispiel Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose) bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen bestehen.
  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen zudem von Besucherinnen und Besuchern nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Auch die bisher geltenden Testpflichten für Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen werden fortgeführt.
  • In Asyl- und Flüchtlingsunterkünften kann für vollständig immunisierte Personen auf einen Test verzichtet werden. Gleiches gilt in Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und anderen Einrichtungen, in denen freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen.

Die Test-und-Quarantäneverordnung wurde ebenfalls verlängert. Auch künftig gilt: Wer positiv getestet ist, muss grundsätzlich zehn Tage in Isolation. Nach fünf Tagen besteht jedoch die Möglichkeit der Freitestung. In Nordrhein-Westfalen ist hierfür weiterhin ein negativer offizieller Coronaschnelltest oder ein PCR-Test (negativ oder mit einem Ct-Wert > 30) erforderlich. Ein selbst durchgeführter Test reicht nicht aus. Die Freitestung bleibt nach den bundesrechtlichen Regelungen auch zukünftig kostenfrei.

Die Änderungsverordnung mit den Verlängerungen tritt formal am 28. Juli 2022 in Kraft, so dass die Verordnungen jeweils ohne Unterbrechung fortgelten.

Verlässlich, sicher, wachsam
Landesregierung geht mit gemeinsamen Kompass in den Coronaherbst Überlastung des Gesundheitssystems vermeiden, Sicherung der kritischen Infrastruktur und Aufrechterhaltung des Präsenzbetriebs in Schulen und Kitas

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat in der Kabinettsitzung am 5. Juli 2022 einen grundlegenden Rahmen zum Umgang mit der Coronapandemie in der zweiten Jahreshälfte beraten und sich auf einen weiteren Fahrplan verständigt. Dieser wird von den Ressorts in den nächsten Wochen weiter konkretisiert. Schon jetzt stehen die Leitlinien der Coronastrategie für Nordrhein-Westfalen fest: Die Ermöglichung einer Normalisierung im gesellschaftlichen Leben muss mit einer konsequenten Vorsorge auf mögliche kritische Infektionsentwicklungen einhergehen. Die Landesregierung orientiert sich dabei an den Empfehlungen und Szenarien des Corona-Expertenrats der Bundesregierung. Dabei gilt es, aus den Erfahrungen der letzten zweieinhalb Jahre zu lernen, um auf die Entwicklungen des Pandemieverlaufs kurzfristig und angemessen reagieren zu können. Es ist klares Ziel der Landesregierung, den Betrieb von Schulen und Kitas aufrecht zu erhalten und eine erneute flächendeckende Schließung unbedingt zu vermeiden.

Ministerpräsident Hendrik Wüst: „Die Pandemie hat uns gelehrt, dass Vorbereitung nie zu früh beginnen kann. Wir gehen in den dritten Corona-Winter und darauf gilt es, sich rechtzeitig einzustellen. Deshalb hat sich die Landesregierung bereits jetzt kurz nach ihrem Amtsantritt auf einen gemeinsamen Fahrplan für eine vorausschauende Pandemiepolitik verständigt. Damit gehen wir verlässliche, verständliche und verhältnismäßige Schritte im Kampf gegen das Virus. Flächendeckende Schließungen von Schulen und Kitas darf es nicht mehr geben. Vorausschauend, umsichtig, für alle nachvollziehbar – so sollte der Umgang mit Corona an unseren Schulen sein.“

Die stellvertretende Ministerpräsidentin und Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie Mona Neubaur: „Auch wenn die Wirtschaft nach dem Einbruch der Pandemie wieder Tritt fassen konnte, ist das Vorkrisenniveau immer noch nicht erreicht. Der russische Angriffskrieg und die steigenden Energiepreise treffen auf eine Wirtschaft, die sich gerade erst von der Pandemie erholen konnte. Um gut durch den Herbst und eine neue Infektionswelle zu kommen, ist nun unser aller Wachsamkeit und entschiedenes Handeln gefordert. Wir als Landesregierung treffen angesichts dieser multiplen Krisen jetzt Vorsorge, um den vielen Unternehmerinnen und Unternehmern in Nordrhein-Westfalen Planungssicherheit zu geben. Das gilt bei der Energiekrise genauso wie im Umgang mit der Corona-Pandemie.“

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Trotz hoher Infektionszahlen ist die Lage auf unseren Intensivstationen derzeit beherrschbar. Das ist einerseits erfreulich, andererseits kann uns heute niemand sagen, was uns im Herbst und Winter dieses Jahres erwartet. Wir werden das Infektionsgeschehen weiterhin beobachten und dabei einen Mix aus Indikatoren auswerten, denn wir müssen für den Fall der Fälle vorbereitet sein. Es kann die Situation auf uns zukommen, in der wir wieder über Maskenpflichten oder Zugangsbeschränkungen durch Tests sprechen müssen. Diese Optionen muss uns der Bund dringend ermöglichen. Eins ist sicher: Wir in Nordrhein-Westfalen machen unsere Hausaufgaben und folgen dabei einem klaren Kompass.”

Schulministerin Dorothee Feller: „Ich möchte die Voraussetzungen dafür schaffen, dass unsere Schulen auch unter den Bedingungen der Pandemie bestmöglich arbeiten können. Als eine meiner ersten Amtshandlungen habe ich deshalb einen Corona-Koordinierungsstab ins Leben gerufen, der nun ein Konzept erarbeitet, das auch im Herbst und Winter einen sicheren Schulbetrieb erlaubt. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass Tests und Masken hierzu einen Beitrag leisten können, wenn es das Infektionsgeschehen erfordert. Klar ist dagegen: Flächendeckende Schulschließungen soll es in Zukunft nicht mehr geben. Auf Grundlage unserer Planungen werden wir zeitnah das Gespräch mit Schulleitungs- und Lehrerverbänden suchen, ebenso mit den Vertretungen von Schülerinnen, Schülern und Eltern. Auch die Schulträger werden wir eng in die Vorbereitungen für das kommende Schuljahr einbinden. Ich möchte allen am Schulleben in Nordrhein-Westfalen Beteiligten eine verlässliche Partnerin sein und ihnen die größtmögliche Planungssicherheit geben.“

Maßgebliche Rahmenbedingungen für die Maßnahmen des Landes müssen durch den seitens der Bundesregierung noch vorzulegenden gesetzlichen Rahmen auf Bundesebene gestaltet werden. Vorbehaltlich dieser Regelungen sind folgende Grundsätze für die Politik der Landesregierung entscheidend:

Indikatoren

Der bisherige Verlauf der Pandemie hat gezeigt, dass es nicht den einen, alleine entscheidenden Indikator gibt. Die Festlegung von bestimmten Schwellenwerten ist im Lauf der Pandemie völlig unterschiedlich zu bewerten. Im Hinblick auf die sich wandelnden Eigenschaften und Wirkungen von Virusmutationen haben sie sich allerdings als nicht verlässlich erwiesen.

Die Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen muss daher auch in der Gesamtschau verschiedener Indikatoren beurteilt werden. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Zahl der Patientinnen und Patienten in den Krankenhäusern und die Auslastung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten. Darüber hinaus müssen die Infektionszahlen in vulnerablen Einrichtungen wie Pflegeheimen, die 7-Tage-Inzidenz, altersspezifische Inzidenzen, der R-Wert und die Positivquote bei Testungen in die Gesamtbetrachtung der allgemeinen Infektionsdynamik mit einfließen. 

Schutzmaßnahmen
Die aktuellen Basisschutzmaßnahmen im ÖPNV und in Einrichtungen mit besonders vulnerablen Personen sollen beibehalten werden. Ziel der Landesregierung ist es, auch im Falle erforderlicher Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz die Schließung von Einrichtungen und die Untersagung von Angeboten zu vermeiden. Sollte es zu einer deutlichen Belastung der medizinischen Einrichtungen kommen, können besondere zusätzliche Hygieneregelungen eingesetzt werden (zum Beispiel Maskenpflicht in Innenräumen oder Zugangsbeschränkungen mit Test).

Schulen und Kitas

Höchste Priorität hat die Aufrechterhaltung der Präsenzangebote in Schulen und Kitas. Lern- und Entwicklungsnachteile sowie Betreuungsengpässe müssen unbedingt vermieden werden. Als Basisschutzmaßnahme ist eine rechtzeitige Frischluftzufuhr in den Räumlichkeiten von Bildungseinrichtungen zentral. Daher hat der Expertenrat der Bundesregierung die flächendeckende Anschaffung von CO2-Messgeräten empfohlen. Dies wird das Land prüfen. Bei einer hohen Infektionsdynamik kann auch eine Maskenpflicht erneut sinnvoll sein. Reihentestungen werden von den Expertinnen und Experten nicht empfohlen. Das Land wird aber Vorsorge für ein ungünstiges Infektionsszenario treffen, in dem Testungen als Schutzmaßnahme zur Aufrechterhaltung des Präsenzbetriebes wieder erforderlich sein könnten.

Teststrategie

Die Teststrategie wird – vor allem im Hinblick auf die Finanzierung –sinnvollerweise bundeseinheitlich festgelegt. In diese Diskussion wird sich Nordrhein-Westfalen fachlich weiterhin intensiv einbringen. In der aktuellen Pandemiesituation erscheint es vor allem geboten, die für den Schutz vulnerabler Personen erforderlichen Testungen weiterhin kostenfrei anzubieten. Dies betrifft insbesondere Zutrittstestungen für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Angebote der Eingliederungshilfe. Arbeitgebertestungen werden weiterhin befürwortet.

Impfstrategie

Um auch im Herbst/Winter wieder eine möglichst hohe Impfquote zu erreichen, ist es entscheidend, den Menschen einen möglichst niedrigschwelligen und einfachen Zugang zu den Impfangeboten zu ermöglichen. Die im letzten Jahr aufgebauten Impfstrukturen haben sich hier erfolgreich bewährt. Der Schwerpunkt der Impfungen wird weiterhin in den Arztpraxen liegen. In allen Kreisen und kreisfreien Städten wurden ergänzend dazu Vorhaltestrukturen für zusätzliche Impfangebote geschaffen, die innerhalb von 14 Tagen in der Lage sind, zusätzlich zu den Arztpraxen wöchentlich mindestens 250.000 Impfungen durchzuführen.

Forschung

Das Gesundheitsministerium fördert mit 2,4 Millionen Euro Forschungsprojekte zum Infektionsgeschehen in der Corona-Pandemie in Nordrhein-Westfalen. Das Ziel ist es, Erkenntnisse zu sammeln, um im Falle einer weiteren Corona-Welle im nächsten Herbst/Winter effektiver und effizienter handeln zu können. Die Forschungen ordnen sich in vier Themenfelder ein: Verlauf des Infektionsgeschehens und Immunität in der Bevölkerung, Infektionskettenanalyse, Immunität nach Impfung, Inanspruchnahme der Impfungen in der Bevölkerung.

 

CORONA-UPDATE +++NEUE VERSION CORONASCHUTZVO+++Ab 30.06.2022
CORONA-UPDATE +++NEUE VERSION CORONASCHUTZVO+++AB 26.05.2022

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  1. Dritte Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 24.05.2022
  2. CoronaSchVO ab 26.05.2022 Lesefassung
CORONA-UPDATE +++NEUE VERSION CORONASCHUTZVO+++AB 04.05.2022
Neue Test- und Quarantäneregelungen ab 5. Mai 2022: Freitesten bereits nach fünf Tagen möglich
Für Kontaktpersonen gelten nur noch Empfehlungen statt einer verpflichtenden Quarantäne Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat eine neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung veröffentlicht. Diese gilt ab Donnerstag, 5. Mai 2022. Darin werden die neuen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) aufgegriffen. In der neuen Verordnung werden die Isolierungszeiten für infizierte Personen verkürzt.

? War bisher die Freitestung erst am siebten Tag möglich, kann die Isolierung nun bereits durch einen frühestens am fünften Tag der Isolierung erfolgten negativen Test beendet werden.

? In Nordrhein-Westfalen ist für das Freitesten aber nach wie vor ein offizieller Test (Bürgertestung oder PCR-Test) erforderlich.

? Ohne Freitestung endet die Isolierung wie bisher automatisch nach zehn Tagen.
 
? Für Kontaktpersonen besteht keine Absonderungspflicht mehr. Vielmehr wird die RKI-Empfehlung umgesetzt, Kontakte zu reduzieren.
 
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärt: „Ich halte eine Verkürzung der Isolierungsregelungen für vertretbar. Die Anpassungen sind auch in Nordrhein-Westfalen möglich, da nach Ansteckung mit einer Omikron-Variante die Inkubationszeiten und die Krankheitsverläufe in der Regel kürzer sind. In Nordrhein-Westfalen kommt zudem noch die im Bundesvergleich überdurchschnittlich hohe Impfquote gerade in den älteren Altersgruppen hinzu."

Und weiter: „Auch wenn das RKI nur noch von einer dringenden Empfehlung für das Freitesten spricht, halten wir in Nordrhein-Westfalen an der verpflichtenden Freitestung durch eine offizielle Teststelle fest. Gerade für den Schutz von vulnerablen Personen halte ich das auch weiterhin für geboten – insbesondere vor der Wiederaufnahme einer Tätigkeit in vulnerablen Einrichtungen“
 

Die nun veröffentlichte Verordnung beinhaltet insbesondere folgende Regelungen:

Isolierung bei einer Coronainfektion

Wer selbst infiziert ist, muss sich weiterhin automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung in Isolierung begeben.
 

  • Die Isolierung dauert weiterhin grundsätzlich zehn Tage. Die Isolierung kann grundsätzlich nach zehn Tagen ohne weiteren Test beendet werden.
     
  • Die Isolierungszeit zählt ab dem Tag des ersten Auftretens der Symptome oder des Testergebnisses.
     
  • Ab dem fünften Tag der Isolierung ist eine „Freitestung“ möglich. Voraussetzung dafür ist ein negatives Testergebnis (Coronaschnelltest einer offiziellen Teststelle, PCR-Test oder der PCR Test mit Ct Wert über 30, ein Selbsttest ist nicht ausreichend).
     
  • Eine Anordnung der Behörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung der Isolierung und auch nicht für die Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne erforderlich.
     
  • Positiv getestete Personen müssen – wie bisher - ihre engen Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig über die Infektion informieren. 
     

Infizierte Beschäftige in vulnerablen Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe)

  • Die allgemeinen Regelungen finden auch hier Anwendung.
     
  • Es gilt zudem ein Tätigkeitsverbot.
     
  • Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit muss der oder die Beschäftigte mindestens 48 Stunden symptomfrei sein.
     
  • Dem Arbeitgeber ist der Nachweis einer negativen Testung (Coronaschnelltest, PCR-Test oder der PCR Test mit Ct-Wert über 30) vorzulegen.
     
  • Eine Anordnung der Behörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung des Tätigkeitsverbots erforderlich.
     

Quarantäne (gilt bei Haushaltsangehörigen und engen Kontaktpersonen)

  • Entsprechend der Empfehlungen des RKI entfällt die behördliche Absonderungspflicht (Quarantäne) für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen von SARS-CoV-2-Fällen ab sofort ganz. Auch wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss nicht mehr automatisch in Quarantäne.
     
  • Es wird diesen Personen aber empfohlen, Kontakte zu reduzieren. Dies bedeutet: Für fünf Tage sollten enge Kontakte zu anderen Personen, insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen, vermieden werden. Sofern es ihnen möglich ist, sollten sie im Homeoffice arbeiten. Darüber hinaus wird eine Kontaktreduzierung, ein Selbstmonitoring (Selbsttests, besonderes Achten auf Symptome sowie Messen der Körpertemperatur) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum fünften Tag nach dem Kontakt mit der infizierten Person empfohlen. Treten Symptome auf, muss ein Test durchgeführt werden.
     
  • Für immunisierte Beschäftigte in sogenannten vulnerablen Einrichtungen, wie zum Beispiel Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder der Eingliederungshilfe gilt, wenn sie enge Kontaktpersonen von infizierten Personen sind, darüber hinaus eine tägliche Testpflicht (Nachweis über offizielle Teststelle, Arbeitgebertestung oder Selbsttest) vor Dienstantritt für die Dauer von fünf Tagen. Diese Pflicht wurde in der Coronaschutzverordnung ergänzt. 
     

Die Neuregelungen gelten ab dem 5. Mai 2022 auch für Personen, die zu diesem Zeitpunkt schon aufgrund der bisherigen Verordnung in Quarantäne oder Isolation waren. Diese können sich ebenfalls nun frühzeitiger frei testen bzw. die Quarantäne als Kontaktperson beenden.
 

CORONA-UPDATE +++NEUE VERSION CORONASCHUTZVO+++AB 29.04.2022

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Coronaschutzverordnung: Basismaßnahmen werden verlängert

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen hat die Coronaschutzverordnung zunächst bis zum 27. Mai 2022 verlängert. Gesundheitsminister Laumann erklärt: „Die Infektionszahlen sind zwar gefallen, aber dennoch weiterhin hoch. Es gibt immer noch viele Personalausfälle, immer noch erkranken Menschen schwer an Corona und versterben. Und in den Gesundheitseinrichtungen arbeiten viele Pflegekräfte seit Monaten mit einer sehr hohen Belastung.“

Bestehen bleiben damit weiterhin die Maskenpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen (Arztpraxen, Krankenhäuser, Pflegeheime etc.), um ältere und gesundheitlich vorerkrankte Menschen besonders zu schützen. Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (z. B. Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose) bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen bestehen, ebenso wie im öffentlichen Personenverkehr.

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen zudem von Besucherinnen und Besuchern nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Auch die bisher geltenden Testpflichten für Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen werden fortgeführt. Die Testregelungen für die Krankenhäuser werden mit der jetzt geänderten Fassung der Coronaschutzverordnung vereinheitlicht. Psychiatrische Krankenhäuser unterliegen damit den einheitlichen Regelungen für Krankenhäuser, ebenso wie Entziehungsanstalten des Maßregelvollzugs. In Asyl- und Flüchtlingsunterkünften, Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und anderen Einrichtungen, in denen freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, kann – wie bisher – für vollständig immunisierte Personen auf einen Test verzichtet werden.

Über diese verpflichtenden Maßnahmen hinaus empfiehlt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann weiterhin das Tragen einer medizinischen Schutzmaske in Innenräumen: „Hier kommt es auf die Eigenverantwortung aller an, die viele Bürgerinnen und Bürger in den letzten vier Wochen auch unter Beweis gestellt haben.“

Die neue Verordnung gilt zunächst bis zum 27. Mai 2022.

CORONA-UPDATE +++NEUE VERSION CORONASCHUTZVO+++AB 03.04.2022
CORONA-UPDATE +++NEUE VERSION CORONASCHUTZVO+++AB 31.03.2022

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CoronaTestQuarantäneVO ab 31.03.2022

CORONA-UPDATE +++NEUE VERSION CORONASCHUTZVO+++AB 19.03.2022
Nordrhein-Westfalen nutzt Übergangsregelung: Neue Corona-Schutzverordnung bis zum 2. April
Minister Laumann: Gefährden wir jetzt nicht die Erfolge der letzten Monate durch ein zu frühes Fallenlassen der verbliebenen Schutzmaßnahmen

Nach Beschluss des Deutschen Bundestags gilt vom morgigen Samstag an ein neues Infektionsschutzgesetz. Angesichts der zunehmenden Anzahl der Corona-Patientinnen und -patienten in den Krankenhäusern verlängert die nordrhein-westfälische Landesregierung viele der bisher geltenden Schutzmaßnahmen der Coronaschutzverordnung bis zum 2. April 2022. Dazu nutzt die Landesregierung die Übergangsregelung im geänderten Infektionsschutzgesetz.

Maskenregelungen in Innenräumen bleiben bestehen, im Freien entfällt die Maskenpflicht. Für besonders risikobehaftete Einrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeheime, Justizvollzugsanstalten) wurden die im Bundesgesetz jetzt weggefallenen bisher bundeseinheitlichen Vorgaben in der Landesverordnung übernommen.

Für andere Beschränkungen, die bisher in der Landesverordnung geregelt waren, gibt es auch nach Maßgabe der Übergangsregelung des geänderten Infektionsschutzgesetzes keine Rechtsgrundlage mehr, sodass persönliche Kontaktbeschränkungen für nicht immunisierte Personen (private Treffen bisher nur mit eigenem Haushalt oder max. zwei Personen aus einem weiteren Haushalt) sowie Zugangsbeschränkungen für Versammlungen wegfallen. Auch die prozentualen Kapazitätsbegrenzungen und festen Personenobergrenzen für Einrichtungen und Veranstaltungen entfallen, so zum Beispiel für den Besuch von Sportveranstaltungen. Diverse Zugangsbeschränkungen (etwa für Jugendarbeit, Sport im Freien und Versammlungen, Trauungen und Feiern in Privaträumen) werden aufgehoben.

Minister Laumann erklärt: „Wir alle sehnen ein Ende der Pandemie herbei. Leider bekommen aber gerade viele in ihrem Betrieb, im privaten Umfeld oder auch durch eine eigene Infektion mit: Die Pandemie ist nicht vorbei. Deshalb nutzen wir in Nordrhein-Westfalen die uns bis zum 2. April 2022 verbliebenen Möglichkeiten und verlängern viele Schutzmaßnahmen. Gesellschaftliches, wirtschaftliches und kulturelles Leben sind bereits im Wesentlichen normal möglich. Gefährden wir durch ein zu frühes Fallenlassen der verbliebenen Schutzmaßnahmen jetzt nicht die Erfolge der letzten Monate.“

CORONA-UPDATE +++NEUE VERSION CORONASCHUTZVO+++AB 10.03.2022

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CORONA-UPDATE +++NEUE VERSION CORONASCHUTZVO+++AB 04.03.2022
Wichtige Änderungen auf einen Blick:

          

CORONA-UPDATE +++NEUE VERSION CORONASCHUTZVO+++AB 04.03.2022

Aktuelle Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gültig ab dem 04.03.2022

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